Mit Einwand vom 13. Dezember 2023 machte der Beschwerdeführer geltend, dass er nicht erst seit dem 11. August 2022, sondern bereits seit dem 5. August 2022 arbeitsunfähig sei, was in der Verfügung zu korrigieren sei. Mit Verfügung vom 11. März 2024 bestätigte die Beschwerdegegnerin den Anspruch auf eine ganze Rente ab dem 1. August 2023 und hielt fest, dass gestützt auf die eingereichten Arbeitsunfähigkeitszeugnisse die einjährige Wartezeit bereits per 5. August 2023 (sic!) eröffnet werde.