Die Beschwerdegegnerin nahm in der Folge verschiedene Abklärungen vor und stellte dem Beschwerdeführer mit Vorbescheid vom 8. November 2023 die Zusprache einer ganzen Rente ab dem 1. August 2023 in Aussicht. Mit Einwand vom 13. Dezember 2023 machte der Beschwerdeführer geltend, dass er nicht erst seit dem 11. August 2022, sondern bereits seit dem 5. August 2022 arbeitsunfähig sei, was in der Verfügung zu korrigieren sei.