1. Der 1961 geborene Beschwerdeführer war zuletzt als Niederlassungsleiter angestellt und meldete sich am 16. Februar 2023 bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Hierbei gab der Beschwerdeführer an, seit dem 11. August 2022 arbeitsunfähig zu sein. Die Beschwerdegegnerin nahm in der Folge verschiedene Abklärungen vor und stellte dem Beschwerdeführer mit Vorbescheid vom 8. November 2023 die Zusprache einer ganzen Rente ab dem 1. August 2023 in Aussicht.