Versicherungsgericht 3. Kammer VBE.2024.214 / lc / sg Art. 82 Urteil vom 30. August 2024 Besetzung Oberrichterin Gössi, Präsidentin Oberrichter Kathriner Ersatzrichter Zürcher Gerichtsschreiberin i.V. Comiotto Beschwerde- A._____ führer vertreten durch lic. iur. Ivo Wiesendanger, Rechtsanwalt, Oberfeldstrasse 158, Postfach, 8408 Winterthur Beschwerde- SVA Aargau, IV-Stelle, Bahnhofplatz 3C, Postfach, 5001 Aarau gegnerin Beigeladene AXA Stiftung Berufliche Vorsorge, c/o AXA Leben AG, General Guisan-Strasse 40, 8400 Winterthur Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend IVG Renten (Verfügung vom 11. März 2024) -2- Das Versicherungsgericht entnimmt den Akten: 1. Der 1961 geborene Beschwerdeführer war zuletzt als Niederlassungsleiter angestellt und meldete sich am 16. Februar 2023 bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Hierbei gab der Beschwer- deführer an, seit dem 11. August 2022 arbeitsunfähig zu sein. Die Be- schwerdegegnerin nahm in der Folge verschiedene Abklärungen vor und stellte dem Beschwerdeführer mit Vorbescheid vom 8. November 2023 die Zusprache einer ganzen Rente ab dem 1. August 2023 in Aussicht. Mit Einwand vom 13. Dezember 2023 machte der Beschwerdeführer geltend, dass er nicht erst seit dem 11. August 2022, sondern bereits seit dem 5. Au- gust 2022 arbeitsunfähig sei, was in der Verfügung zu korrigieren sei. Mit Verfügung vom 11. März 2024 bestätigte die Beschwerdegegnerin den An- spruch auf eine ganze Rente ab dem 1. August 2023 und hielt fest, dass gestützt auf die eingereichten Arbeitsunfähigkeitszeugnisse die einjährige Wartezeit bereits per 5. August 2023 (sic!) eröffnet werde. Mit E-Mail vom 26. April 2024 bestätigte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer, dass bezüglich Beginn der einjährigen Wartezeit ein Schreibfehler unter- laufen sei und die gesetzliche Wartezeit per 5. August 2022 und nicht 2023 eröffnet werde. 2. 2.1. Mit Eingabe vom 26. April 2024 erhob der Beschwerdeführer gegen die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 11. März 2024 fristgerecht Be- schwerde und stellte folgende Anträge: "1. In Abänderung der angefochtenen Verfügung vom 11. März 2024 sei fest- zustellen, dass der Beschwerdeführer seit 05. August 2022 zu 100 % ar- beitsunfähig ist und die gesetzliche Wartefrist am 5. August 2022 begon- nen hat. 2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerde- gegnerin." 2.2. Mit Vernehmlassung vom 5. Juni 2024 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. 2.3. Mit Verfügung vom 13. Juni 2024 lud die Instruktionsrichterin die Beigela- dene im Verfahren bei und gab ihr Gelegenheit zur Stellungnahme, worauf diese mit Eingabe vom 25. Juni 2024 verzichtete. -3- Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. Der Beschwerdeführer macht geltend, er sei entgegen den Ausführungen in der Begründung der angefochtenen Verfügung nicht seit dem 5. August 2023, sondern bereits seit dem 5. August 2022 arbeitsunfähig, weshalb die gesetzliche einjährige Wartefrist bereits per 5. August 2022 eröffnet worden sei. Dies sei im Hinblick auf die Bindungswirkung des IV-Entscheids für die berufliche Vorsorgeeinrichtung zu korrigieren, auch wenn es sich um einen offensichtlichen Verschrieb handle (Beschwerde S. 3 ff.). 2. 2.1. Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO verlangt ein schutzwürdiges Interesse der klagen- den oder gesuchstellenden Partei, damit das Gericht materiell auf die Sa- che eintritt. Erforderlich ist im Regelfall ein persönliches Interesse des Klä- gers, welches in dem Sinn rechtlicher Natur ist, als die verlangte Leistung, die anbegehrte Feststellung oder Gestaltung einer Rechtslage ihm einen Nutzen eintragen muss. Demgegenüber fehlt das Rechtsschutzinteresse, wenn das Urteil dem Kläger auch im Falle des Obsiegens keinen Nutzen bringt. Ein solcher Nutzen fehlt im Allgemeinen, wenn der streitige An- spruch bereits befriedet ist oder überhaupt nicht befriedet werden kann (Ur- teil des Bundesgerichts 4A_127/2019 vom 7. Juni 2019 E. 4 mit Hinwei- sen). 2.2. Schreibfehler, Rechenfehler und offensichtliche Unrichtigkeiten im Ent- scheid sind von der Behörde zu berichtigen. Unrichtigkeit liegt vor, wenn ein Verwaltungsakt eine inhaltliche Aussage trifft, welche die Behörde nicht treffen wollte. Berichtigungsfähig sind aber nur Fehler in der Abfassung des Entscheides, die auf Flüchtigkeit oder Unachtsamkeit zurückzuführen sind, nicht aber Denkfehler. Solche sind mittels Beschwerde anzufechten. Art. 77 AHVV begründet einen Anspruch auf die Korrektur eines solchen Fehlers. Obwohl der in aArt. 85 Abs. 1 IVV (in Kraft gewesen bis 31. 12. 2007) enthaltene Verweis versehentlich eliminiert wurde, ist die Norm auch in der Invalidenversicherung weiterhin anwendbar. Es handelt sich dabei um eine reine Berichtigung, welche keinen Rückkommenstitel voraussetzt, nicht aber um eine generelle Wiedererwägung der Verwal- tungsverfügung. Darüber hinaus ist die Möglichkeit einer formlosen Berich- tigung von Rechnungsfehlern als ungeschriebener Verfahrensgrundsatz seit langem anerkannt (THOMAS FLÜCKIGER, in: Basler Kommentar zum All- gemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, 2020, N. 59 zu. Art. 53). -4- 2.3. Festlegungen der Invalidenversicherung über Entstehung, Höhe und Be- ginn des Rentenanspruchs sind für die Einrichtungen der beruflichen Vor- sorge grundsätzlich verbindlich. Die Bindungswirkung setzt voraus, dass die Vorsorgeeinrichtung in das IV-Verfahren einbezogen worden ist. Die IV- rechtliche Betrachtungsweise darf sodann "aufgrund einer gesamthaften Prüfung der Akten" (bezogen auf den Zeitpunkt des Verfügungserlasses) nicht als offensichtlich unhaltbar erscheinen. Zudem muss die konkrete Fragestellung für die Beurteilung der IV-Rentenberechtigung entscheidend gewesen sein (Urteil des Bundesgerichts 9C_381/2022 vom 19. Juli 2023 E. 2.2.1 mit Hinweisen). 3. Mit Vorbescheid vom 8. November 2023 hielt die Beschwerdegegnerin fest, dass der Beschwerdeführer seit dem 11. August 2022 arbeitsunfähig sei und die gesetzliche einjährige Wartezeit per dieses Datum beginne (Ver- nehmlassungsbeilage [VB] 43 S. 2). Hiergegen erhob der Beschwerdefüh- rer am 13. Dezember 2023 Einwände und beantragte, die einjährige War- tefrist sei per 5. August 2022 zu eröffnen (VB 48 S. 1). Mit Verfügung vom 11. März 2024 passte die Beschwerdegegnerin den Beginn der einjährigen Wartezeit "[a]ufgrund des eingereichten Arbeitsunfähigkeitszeugnisses […] wunschgemäss" auf den 5. August 2023 an (VB 53 S. 4). Wie der Be- schwerdeführer selbst ausführt, handelt es sich hierbei um einen offensicht- lichen Verschrieb. Würde dieser Beginn der Wartezeit zutreffen, würde der Rentenbeginn (1. August 2023) vor den Beginn der Wartezeit fallen, was offensichtlich nicht der Fall sein kann. Die Beschwerdegegnerin informierte in der Folge die (im IV-Verfahren einbezogene) berufliche Vorsorgeeinrich- tung des Beschwerdeführers telefonisch sowie via E-Mail über diesen Ver- schrieb. Die berufliche Vorsorgeeinrichtung habe daraufhin telefonisch mit- geteilt, dass dies nachvollziehbar und klar sei (VB 56 f.). Auch im vorliegen- den Beschwerdeverfahren äusserte sich die berufliche Vorsorgeeinrich- tung (Beigeladene) nicht gegenteilig. 4. Für die Parteien ist folglich unbestritten erstellt, dass es sich bei dem in der Verfügung vom 11. März 2024 festgehaltenen Beginn der einjährigen War- tezeit (5. August 2023) um einen offensichtlichen Verschrieb handelt und am 5. August 2022 die einjährige Wartezeit zu laufen begann. Dieser Um- stand wäre mittels Berichtigungsbegehren, welches bei der Beschwerde- gegnerin zu stellen wäre, und nicht mittels Beschwerde an das hiesige Ge- richt zu korrigieren. Folglich ist nur schon aus diesem Grund nicht auf die Beschwerde einzutreten. Im Übrigen bestände aufgrund der vorgenannten Einigkeit der Parteien betreffend Beginn des Wartejahres per 5. August 2022 auch keine die Interessen des Beschwerdeführers zuwiderlaufende Bindungswirkung des Entscheides der Beschwerdegegnerin für die -5- berufliche Vorsorgeeinrichtung des Beschwerdeführers, womit auf die Be- schwerde auch mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten wäre. 5. Zusammenfassend liegt ein Sachverhalt vor, welcher mittels Berichtigung zu korrigieren wäre, welche bei der Beschwerdegegnerin und nicht am hie- sigen Gericht geltend zu machen ist. Im Übrigen läge keine die Interessen des Beschwerdeführers zuwiderlaufende Bindungswirkung des Entschei- des der Beschwerdegegnerin vor, womit ein Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers an einem korrigierenden Feststellungsentscheid des hiesigen Gerichts entfiele. Beide Sachveralte führ(t)en zu einem Nichtein- treten auf die Beschwerde, weshalb dementsprechend zu entscheiden ist. 6. 6.1. Auf die Beschwerde zwecks Feststellung des Beginns der Wartezeit per 5. August 2022 ist nicht einzutreten. 6.2. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.00 bis Fr. 1'000.00 festgesetzt. Für das vorliegende Verfahren betragen diese Fr. 800.00. Sie sind gemäss dem Verfahrensaus- gang dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. 6.3. Dem Beschwerdeführer steht nach dem Ausgang des Verfahrens (Art. 61 lit. g ATSG) und der Beschwerdegegnerin sowie der Beigeladenen auf- grund ihrer Stellung als Sozialversicherungsträgerinnen (BGE 126 V 143 E. 4 S. 149 ff.) kein Anspruch auf Parteientschädigung zu. Das Versicherungsgericht erkennt: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.00 werden dem Beschwerdeführer auf- erlegt. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. -6- Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom sieb- ten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweis- mittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Hän- den hat (Art. 42 BGG). Aarau, 30. August 2024 Versicherungsgericht des Kantons Aargau 3. Kammer Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin i.V.: Gössi Comiotto