6.4. Bei einer Gegenüberstellung der Vergleichseinkommen resultiert eine Erwerbseinbusse von Fr. 1'731.00 (Fr. 55'967.00 - Fr. 54'236.00) was einem rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 3 % (Fr. 1'731.00 / Fr. 55'967.00) entspricht (Art. 28b IVG). Somit besteht kein Rentenanspruch. An diesem Ergebnis würde im Übrigen auch ein vorliegend nicht angezeigter maximaler Abzug vom Tabellenlohn von 25 % (BGE 148 V 174 E. 6.3 S. 182) nichts ändern. Das Invalideneinkommen beliefe sich auf Fr. 46'101.00 (Fr. 54'236.00 x 0.85), die Erwerbseinbusse auf Fr. 9'866.00 (Fr. 55'967.00 - Fr. 46'101.00) und der Invaliditätsgrad auf nach wie vor rentenausschliessende 18 %.