vgl. die Tabelle Nominallohnentwicklung, Frauen, Ziff. 49-53) sowie der betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit (vgl. die Tabelle Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen) ist das Valideneinkommen auf Fr. 55'967.00 (Fr. 4'325.00 x 12 x 105.7/103.9 x 42.4 /40) festzusetzen. 6.3. 6.3.1. Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflicherwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Liegt wie im vorliegenden Fall kein anrechenbares Erwerbseinkommen vor, so wird das Einkommen mit Invalidität nach statistischen Werten nach Art. 25 Abs. 3 IVV bestimmt (Art. 26bis Abs. 2 IVV).