6.2.2. Die Beschwerdeführerin arbeitete nach Lage der Akten mit Ausnahme einer kurzen Anstellung bei der J._____ AG im Wesentlichen temporär als Lagermitarbeiterin (VB 15.1 S. 3; VB 11). Zur Ermittlung des Valideneinkommens ist daher auf die LSE-Tabellenlöhne abzustellen (SVR 2019 IV Nr. 28 S. 86, 9C_401/2018 E. 5.2.2). Gestützt auf die im Zeitpunkt der Verfügung aktuellste (BGE 150 V 67 E. 5.2 S. 71) Tabelle TA1 des Jahres 2020, Ziff. 49-53, Verkehr u. Lagerei, Kompetenzniveau 1, Frauen, unter Berücksichtigung der Lohnentwicklung bis 2022 (mangels im Verfügungszeitpunkt aktuellerer Daten; vgl. die Tabelle Nominallohnentwicklung, Frauen, Ziff.