Somit kann entgegen der Beschwerdegegnerin, welche in der angefochtenen Verfügung (zumindest implizit) keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit der Beschwerdeführerin angenommen hatte, nicht von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in deren bisheriger Tätigkeit ausgegangen werden. Ohne Weiteres nachvollziehbar ist indes, dass die Beschwerdeführerin in einer körperlich leichten bis mittelschweren, überwiegend sitzenden Tätigkeit ohne häufiges Begehen von Treppen, Gerüsten und Leitern, vollständig arbeitsfähig ist. Den Akten sind keine Einschätzungen zu entnehmen, die dieser Beurteilung entgegenstehen und Zweifel an dieser zu begründen vermöchten.