_ formulierte in seiner Stellungnahme vom 6. November 2023 denn auch ein Zumutbarkeitsprofil einer angepassten Tätigkeit (vgl. VB 55 S. 3), welche unter anderem überwiegend sitzend ausgeführt werden sollte. Somit kann entgegen der Beschwerdegegnerin, welche in der angefochtenen Verfügung (zumindest implizit) keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit der Beschwerdeführerin angenommen hatte, nicht von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in deren bisheriger Tätigkeit ausgegangen werden.