__ in seiner Stellungnahme vom 9. Februar 2024 nicht mehr. Des Weiteren ist eine Aktenbeurteilung des RAD-Arztes Dr. med. I._____, Facharzt für Rheumatologie, vom 5. Juni 2023 aktenkundig. Darin ging dieser davon aus, dass bei der angestammten Tätigkeit der Beschwerdeführerin als Lagermitarbeiterin von einer stehend/gehend ausgeübten und körperlich mindestens partiell belastenden Tätigkeit ausgegangen werden müsse (VB 22 S. 3). Dr. med. C._____ formulierte in seiner Stellungnahme vom 6. November 2023 denn auch ein Zumutbarkeitsprofil einer angepassten Tätigkeit (vgl. VB 55 S. 3), welche unter anderem überwiegend sitzend ausgeführt werden sollte.