In einer angepassten Tätigkeit attestierte er der Beschwerdeführerin sodann eine 100%ige Arbeitsfähigkeit (VB 55 S. 3). In seiner Stellungnahme vom 9. Februar 2024 zu den von der Beschwerdeführerin im Vorbescheidverfahren eingereichten medizinischen Unterlagen führte er aus, es seien zu keinem Zeitpunkt objektivierbare Funktionsdefizite dokumentiert worden, mit welchen eine Arbeitsunfähigkeit zumindest in angepasster, rein sitzender Tätigkeit nachvollzogen werden könne (VB 74 S. 3). Hinsichtlich der angestammten Tätigkeit der Beschwerdeführerin als Lagermitarbeiterin äusserte sich Dr. med. C._____ in seiner Stellungnahme vom 9. Februar 2024 nicht mehr.