5. Den Akten sind zumindest gewisse Hinweise auf nach wie vor bestehende Beschwerden am rechten Fuss der Beschwerdeführerin zu entnehmen (vgl. E. 4). Dr. med. C._____ äusserte sich in seinem Bericht vom 6. November 2023 nicht explizit zur Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit der Beschwerdeführerin. Zwar führte er aus, es würden keine objektivierbaren pathologischen Befunde vorliegen, welche mit körperlichen Funktionsbeeinträchtigungen einhergingen. In einer angepassten Tätigkeit attestierte er der Beschwerdeführerin sodann eine 100%ige Arbeitsfähigkeit (VB 55 S. 3).