Hinsichtlich Beginn und Verlauf der Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit sei ausschliesslich den Angaben der Suva zu folgen. Keiner der behandelnden Ärzte beschreibe einen fachbezogenen objektivierbaren pathologischen Befund, der mit körperlichen Funktionsbeeinträchtigungen verknüpft werden können. Seit Ablauf des Wartejahres per 15. Oktober 2023 bzw. zu Anspruchsbeginn am 1. Oktober 2023 bestehe in einer angepassten Tätigkeit bis aktuell eine 100%ige Arbeitsfähigkeit.