Versicherungsgericht 1. Kammer VBE.2024.213 / pm / bs Art. 121 Urteil vom 30. August 2024 Besetzung Oberrichter Kathriner, Präsident Oberrichterin Gössi Oberrichter Roth Gerichtsschreiber Meier Beschwerde- A._____ führerin vertreten durch MLaw Miftar Zymberi, Reismühlestrasse 5, 8409 Winterthur Beschwerde- SVA Aargau, IV-Stelle, Bahnhofplatz 3C, Postfach, 5001 Aarau gegnerin Beigeladene B._____ Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend IVG Renten (Verfügung vom 5. März 2024) -2- Das Versicherungsgericht entnimmt den Akten: 1. Die 1977 geborene Beschwerdeführerin meldete sich am 4. April 2023 un- ter Hinweis auf Beschwerden am rechten Fuss bei der Beschwerdegegne- rin zum Bezug von Leistungen (Berufliche Integration/Rente) der Eidgenös- sischen Invalidenversicherung (IV) an. Die Beschwerdegegnerin tätigte in der Folge diverse Abklärungen und zog die Akten der Unfallversicherung (Suva) bei. Nach Rücksprache mit dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) und nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren verneinte die Be- schwerdegegnerin mit Verfügung vom 5. März 2024 einen Rentenanspruch der Beschwerdeführerin. 2. 2.1. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 8. April 2024 fristgerecht Beschwerde und stellte folgende Rechtsbegehren: "1. Es sei der Beschwerdeführerin eine Rente der Invalidenversicherung zuzusprechen 2. Es sei eine Polydisziplinäre Begutachtung zu veranlassen 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerde- gegnerin" 2.2. Mit Vernehmlassung vom 27. Mai 2024 beantragte die Beschwerdegegne- rin die Abweisung der Beschwerde. 2.3. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 3. Juni 2024 wurde die aus den Akten erkennbare berufliche Vorsorgeeinrichtung der Beschwerdeführerin beigeladen und ihr Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt. Die Beige- ladene liess sich in der Folge nicht vernehmen. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin einen Rentenan- spruch der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 5. März 2024 (Ver- nehmlassungsbeilage [VB] 77) zu Recht verneint hat. 2. Die Beschwerdegegnerin stützte sich in der angefochtenen Verfügung in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf die Stellungnahme ihres RAD- Arztes Dr. med. C._____, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Trau- matologie des Bewegungsapparates, vom 6. November 2023. Darin führte -3- dieser zusammengefasst aus, dokumentiert seien ein St. n. konservativ be- handelter Chopart-Distorsion/-Kontusion vom 8. Oktober 2022, eine Adipo- sitas permagna (WHO Grad 3, BMI 43.3 kg/m2) sowie dadurch bedingte Fussbeschwerden. Es liege kein invalidisierender Gesundheitsschaden vor. Die Adipositas verursache noch keine schwerwiegenden körperlichen Schäden und sei deshalb nicht als Diagnose mit wesentlicher Einschrän- kung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit zu betrachten. Hinsichtlich Beginn und Verlauf der Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit sei aus- schliesslich den Angaben der Suva zu folgen. Keiner der behandelnden Ärzte beschreibe einen fachbezogenen objektivierbaren pathologischen Befund, der mit körperlichen Funktionsbeeinträchtigungen verknüpft wer- den können. Seit Ablauf des Wartejahres per 15. Oktober 2023 bzw. zu Anspruchsbeginn am 1. Oktober 2023 bestehe in einer angepassten Tätig- keit bis aktuell eine 100%ige Arbeitsfähigkeit. Eine angepasste Tätigkeit müsse wechselbelastend und körperlich leicht bis mittelschwer sein, über- wiegend sitzend ausgeführt werden und es dürfe kein häufiges Begehen von Treppen, Gerüsten und Leitern erfolgen (VB 55 S. 3). 3. 3.1. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob die- ser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medi- zinischen Zusammenhänge und der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a S. 352). 3.2. Auch wenn die Rechtsprechung den Berichten versicherungsinterner me- dizinischer Fachpersonen stets Beweiswert zuerkannt hat, kommt ihnen praxisgemäss nicht dieselbe Beweiskraft wie einem gerichtlichen oder ei- nem im Verfahren nach Art. 44 ATSG vom Versicherungsträger in Auftrag gegebenen Gutachten zu (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352 ff.; 122 V 157 E. 1c S. 160 ff.). Zwar lässt das Anstellungsverhältnis der versicherungsinternen Fachperson zum Versicherungsträger alleine nicht schon auf mangelnde Objektivität und Befangenheit schliessen (BGE 125 V 351 E. 3b/ee S. 353 ff.). Soll ein Versicherungsfall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zu- verlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Fest- stellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 469 f.; 122 V 157 E. 1d S. 162 f.). -4- 4. 4.1. Die Beschwerdeführerin bringt im Wesentlichen vor, auf die Beurteilung des RAD-Arztes Dr. med. C._____ könne nicht abgestellt werden, stünden dieser doch die Einschätzungen ihrer behandelnden Ärzte entgegen. Den medizinischen Unterlagen ist unter anderem Folgendes zu entneh- men: 4.2. Im Bericht des Kantonsspitals D._____ vom 22. Mai 2023 wurde ein symp- tomatischer Pes planovalgus rechts mit Tendinopathie der Tibialis poste- rior-Sehne sowie Achillodynie und beginnende Plantarfasziitis bei St. n. Chopart-Verletzung Fuss rechts vom 8. Oktober 2022 (konservativ thera- piert) diagnostiziert. Des Weiteren wurde der Beschwerdeführerin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für einen Monat attestiert (VB 43 S. 9). 4.3. Dr. med. E._____, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatolo- gie des Bewegungsapparates, und med. pract. F._____, diagnostizierten in ihrem Bericht vom 20. Dezember 2023 eine immobilisierende Schmerz- exazerbation bei symptomatischen Pes planovalgus rechts mit Tendinopa- thie der Tibialis posterior-Sehne sowie Achillodynie und Plantarfasziitis (bei St. n. konservativ behandelter Chopart-Verletzung vom 8. Oktober 2022; Beschwerdebeilage [BB] 6). 4.4. Med. pract. G._____ und Dr. med. H._____, Fachärzte für Anästhesiologie, Kantonsspital D._____, führten in ihrem Bericht vom 16. Februar 2024 zu- sammengefasst aus, die von der Beschwerdeführerin gezeigte Symptoma- tik könne als nozizeptives Schmerzsyndrom im Rahmen von chronischen sekundären muskuloskelettalen Schmerzen (ICD-10 MG30.3) nach statt- gehabter Chopart-Verletzung des rechten Fusses sowie begleitendem aus- geprägtem Pes planovalgus rechts interpretiert werden. Eine relevante neuropathische Schmerzkomponente habe nicht festgestellt werden kön- nen. Hinweise für das Vorliegen eines CRPS bestünden ebenfalls nicht, die Budapest Kriterien seien nicht erfüllt. Bei den bisherigen Behandlungsver- suchen hätten zumindest die NSAR-Analgetika sowie die selbstständige Applikation von "Kühle" eine Leichterung der Beschwerden bewirkt, was für das Vorliegen eines relevanten inflammatorischen Schmerzgenerators spreche. Die anamnestischen Angaben zur Medikamenteinnahme entsprä- chen jedoch einer ungünstigen Polypharmazie (Einnahme mehrerer NSAR-Analgetika und Opioidanalgetika; BB 3). -5- 5. Den Akten sind zumindest gewisse Hinweise auf nach wie vor bestehende Beschwerden am rechten Fuss der Beschwerdeführerin zu entnehmen (vgl. E. 4). Dr. med. C._____ äusserte sich in seinem Bericht vom 6. No- vember 2023 nicht explizit zur Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätig- keit der Beschwerdeführerin. Zwar führte er aus, es würden keine objekti- vierbaren pathologischen Befunde vorliegen, welche mit körperlichen Funktionsbeeinträchtigungen einhergingen. In einer angepassten Tätigkeit attestierte er der Beschwerdeführerin sodann eine 100%ige Arbeitsfähig- keit (VB 55 S. 3). In seiner Stellungnahme vom 9. Februar 2024 zu den von der Beschwerdeführerin im Vorbescheidverfahren eingereichten medizini- schen Unterlagen führte er aus, es seien zu keinem Zeitpunkt objektivier- bare Funktionsdefizite dokumentiert worden, mit welchen eine Arbeitsunfä- higkeit zumindest in angepasster, rein sitzender Tätigkeit nachvollzogen werden könne (VB 74 S. 3). Hinsichtlich der angestammten Tätigkeit der Beschwerdeführerin als Lagermitarbeiterin äusserte sich Dr. med. C._____ in seiner Stellungnahme vom 9. Februar 2024 nicht mehr. Des Weiteren ist eine Aktenbeurteilung des RAD-Arztes Dr. med. I._____, Facharzt für Rheumatologie, vom 5. Juni 2023 aktenkundig. Darin ging dieser davon aus, dass bei der angestammten Tätigkeit der Beschwerdeführerin als La- germitarbeiterin von einer stehend/gehend ausgeübten und körperlich min- destens partiell belastenden Tätigkeit ausgegangen werden müsse (VB 22 S. 3). Dr. med. C._____ formulierte in seiner Stellungnahme vom 6. No- vember 2023 denn auch ein Zumutbarkeitsprofil einer angepassten Tätig- keit (vgl. VB 55 S. 3), welche unter anderem überwiegend sitzend ausge- führt werden sollte. Somit kann entgegen der Beschwerdegegnerin, welche in der angefochtenen Verfügung (zumindest implizit) keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit der Beschwerdeführerin angenommen hatte, nicht von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in deren bis- heriger Tätigkeit ausgegangen werden. Ohne Weiteres nachvollziehbar ist indes, dass die Beschwerdeführerin in einer körperlich leichten bis mittel- schweren, überwiegend sitzenden Tätigkeit ohne häufiges Begehen von Treppen, Gerüsten und Leitern, vollständig arbeitsfähig ist. Den Akten sind keine Einschätzungen zu entnehmen, die dieser Beurteilung entgegenste- hen und Zweifel an dieser zu begründen vermöchten. Somit ist davon aus- zugehen, dass zumindest in einer angepassten Tätigkeit eine 100%ige Ar- beitsfähigkeit besteht. 6. 6.1. Für die Bemessung der Invalidität von erwerbstätigen Versicherten ist Art. 16 ATSG anwendbar (Art. 28a Abs. 1 IVG). Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Be- handlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumut- bare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invali- -6- deneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkom- men). 6.2. 6.2.1. Das Einkommen ohne Invalidität (Valideneinkommen; Art. 16 ATSG) be- stimmt sich anhand des zuletzt vor Eintritt der Invalidität tatsächlich erziel- ten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung an- gepassten Erwerbseinkommens. Kann das tatsächlich erzielte Erwerbsein- kommen nicht oder nicht hinreichend genau bestimmt werden, so wird das Einkommen ohne Invalidität nach den Zentralwerten der Lohnstrukturerhe- bung (LSE) des Bundesamtes für Statistik für eine Person bei gleicher Aus- bildung und entsprechenden beruflichen Verhältnissen festgelegt (Art. 25 Abs. 3 i.V.m. Art, 26 Abs. 4 IVV). 6.2.2. Die Beschwerdeführerin arbeitete nach Lage der Akten mit Ausnahme ei- ner kurzen Anstellung bei der J._____ AG im Wesentlichen temporär als Lagermitarbeiterin (VB 15.1 S. 3; VB 11). Zur Ermittlung des Validenein- kommens ist daher auf die LSE-Tabellenlöhne abzustellen (SVR 2019 IV Nr. 28 S. 86, 9C_401/2018 E. 5.2.2). Gestützt auf die im Zeitpunkt der Ver- fügung aktuellste (BGE 150 V 67 E. 5.2 S. 71) Tabelle TA1 des Jahres 2020, Ziff. 49-53, Verkehr u. Lagerei, Kompetenzniveau 1, Frauen, unter Berücksichtigung der Lohnentwicklung bis 2022 (mangels im Verfügungs- zeitpunkt aktuellerer Daten; vgl. die Tabelle Nominallohnentwicklung, Frauen, Ziff. 49-53) sowie der betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit (vgl. die Tabelle Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen) ist das Valideneinkommen auf Fr. 55'967.00 (Fr. 4'325.00 x 12 x 105.7/103.9 x 42.4 /40) festzusetzen. 6.3. 6.3.1. Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich- erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person kon- kret steht. Liegt wie im vorliegenden Fall kein anrechenbares Erwerbsein- kommen vor, so wird das Einkommen mit Invalidität nach statistischen Wer- ten nach Art. 25 Abs. 3 IVV bestimmt (Art. 26bis Abs. 2 IVV). 6.3.2. Das Invalideneinkommen beläuft sich gestützt auf die Tabelle TA1 des Jah- res 2020, Total, Kompetenzniveau 1, Frauen, unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung bis 2022, der betriebsüblichen wöchentlichen Ar- beitszeit und einer vollumfänglichen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit auf Fr. 54'236.00 (Fr. 4'276.00 x 12 x 109.4/107.9 x 41.7/40). -7- 6.4. Bei einer Gegenüberstellung der Vergleichseinkommen resultiert eine Er- werbseinbusse von Fr. 1'731.00 (Fr. 55'967.00 - Fr. 54'236.00) was einem rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 3 % (Fr. 1'731.00 / Fr. 55'967.00) entspricht (Art. 28b IVG). Somit besteht kein Rentenan- spruch. An diesem Ergebnis würde im Übrigen auch ein vorliegend nicht angezeigter maximaler Abzug vom Tabellenlohn von 25 % (BGE 148 V 174 E. 6.3 S. 182) nichts ändern. Das Invalideneinkommen beliefe sich auf Fr. 46'101.00 (Fr. 54'236.00 x 0.85), die Erwerbseinbusse auf Fr. 9'866.00 (Fr. 55'967.00 - Fr. 46'101.00) und der Invaliditätsgrad auf nach wie vor rentenausschliessende 18 %. 7. 7.1. Nach dem Dargelegten hat die Beschwerdegegnerin einen Rentenan- spruch der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 5. März 2024 im Ergeb- nis zu Recht verneint. Die dagegen erhobene Beschwerde ist daher abzu- weisen. 7.2. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.00 bis Fr. 1'000.00 festgesetzt. Für das vorliegende Verfahren betragen diese Fr. 800.00. Sie sind gemäss dem Verfahrensaus- gang der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. 7.3. Der Beschwerdeführerin steht nach dem Ausgang des Verfahrens (Art. 61 lit. g ATSG) und der Beschwerdegegnerin aufgrund ihrer Stellung als Sozi- alversicherungsträgerin (BGE 126 V 143 E. 4 S. 149 ff.) kein Anspruch auf Parteientschädigung zu. Das Versicherungsgericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.00 werden der Beschwerdeführerin auf- erlegt. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. -8- Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom sieb- ten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweis- mittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Hän- den hat (Art. 42 BGG). Aarau, 30. August 2024 Versicherungsgericht des Kantons Aargau 1. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Kathriner Meier