Gesamthaft bestehen keine Zweifel an der Beurteilung von Dr. med. F._____, weshalb darauf vollumfänglich abgestellt werden kann. Damit hat die Beschwerdegegnerin auch den Nachweis erbracht, dass das Ereignis vom 17. Juni 2022 keine auch nur geringe Teilursache der noch über den 26. Juni 2022 hinaus persistierenden Beschwerden an der linken Schulter des Beschwerdeführers darstellt. Da es auch keinen Hinweis auf ein nach dem fraglichen Unfall eingetretenes initiales Ereignis gibt, erübrigt sich die Prüfung einer Leistungspflicht unter dem Titel einer unfallähnlichen Körper- -8-