klarer Zusammenhang mit einem traumatischen Ereignis dargestellt (VB 61). 3.6. Die Beschwerdegegnerin legte das Dossier sodann ihrem beratenden Arzt Dr. med. F._____, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, vor, welcher am 24. Januar 2024 Stellung nahm. Zusammengefasst legte er dar, der Beschwerdeführer habe am 17. Juni 2022 zwar eine direkte Kontusion der linken Schulter erlitten, von der aber überwiegend wahrscheinlich ausschliesslich die Muskulatur mit einer fokalen Einblutung betroffen gewesen sei. Das eigentliche Schultergelenk und insbesondere die Rotatorenmanschette seien hingegen nicht in erkennbarer Weise frisch geschädigt worden.