1. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin die im Zusammenhang mit dem Ereignis vom 17. Juni 2022 erbrachten vorübergehenden Leistungen mit Einspracheentscheid vom 28. Februar 2024 Vernehmlassungsbeilage [VB] 141 ff.) zu Recht rückwirkend per 26. Juni 2022 eingestellt hat. -3-