2. Eventualiter sei die Sache an die Beschwerdegegnerin zur ordnungsgemässen Abklärung des Sachverhalts, insbesondere zur Einholung eines orthopädischen Gutachtens zur Frage der Unfallkausalität, zurückzuweisen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beklagten." 2.2. Mit Vernehmlassung vom 1. Juli 2024 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: