Die Beschwerdegegnerin erbrachte in der Folge für dieses Ereignis vorübergehende Leistungen (Heilbehandlung/Taggeld), welche sie mit Verfügung vom 15. September 2022 rückwirkend per 26. Juni 2022 einstellte. Die dagegen erhobene Einsprache wies sie mit Einspracheentscheid vom 28. Februar 2024 ab. 2. 2.1. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 5. April 2024 fristgerecht Beschwerde und stellte folgende Rechtsbegehren: "1. Der angefochtene Einsprache-Entscheid vom 28.02.2024 sei vollumfänglich aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, auch nach dem 26.06.2022 für die Folgen des Unfalls vom 17.06.2022 aufzukommen.