6.2.3. Die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin beantragte die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht zusammen mit der Beschwerde vom 18. April 2024, sondern erst nachträglich mit Eingaben vom 30. August und vom 30. September 2024. Die Vertretungskosten gründen im vorliegenden Verfahren einzig auf dem Verfassen und der Einreichung der Beschwerdeschrift vom 18. April 2024 und entstanden damit vor Gesuchseinreichung. Rechtsprechungsgemäss können die entstandenen Vertretungskosten damit vorliegend nicht unter dem Titel der unentgeltlichen Rechtspflege geltend gemacht werden.