6.2.2. Ein Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung kann jederzeit während des Verfahrens gestellt werden. Es ist grundsätzlich zukunftsgerichtet, das heisst, es können unter diesem Rechtstitel in der Regel keine vor Gesuchseinreichung entstandenen Vertretungskosten geltend gemacht werden, ausgenommen es handle sich um Bemühungen des Rechtsvertreters, die dringlich waren oder in Zusammenhang mit dem Gesuch standen (Urteil des Bundesgerichts 9C_416/2014 vom 14. Juli 2014 m. H. u. a. auf BGE 122 I 203 E. 2f S. 208 f.).