und Dr. phil. C._____ ist nachvollziehbar und schlüssig, weshalb die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung vom 4. März 2024 zu Recht darauf abgestellt und entsprechend mangels eines invalidenversicherungsrechtlich relevanten Gesundheitsschadens zu Recht einen Rentenanspruch der Beschwerdeführerin verneint hat. Die Verfügung vom 4. März 2024 ist folglich nicht zu beanstanden 6. 6.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen. - 15 - 6.2. 6.2.1. Die Beschwerdeführerin ersuchte mit Eingabe vom 30. August 2024 um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung.