und Dr. phil. C._____ vom 26. Mai 2023 ist als beweiskräftig zu erachten und die Beschwerdegegnerin hat in der angefochtenen Verfügung vom 4. März 2024 in medizinischer Hinsicht zu Recht darauf abgestellt. Weitere Abklärungen (vgl. Beschwerde, Ziff. 20 f.) versprechen keine zusätzlichen wesentlichen Erkenntnisse, weshalb darauf in antizipierter Beweiswürdigung (BGE 124 V 90 E. 4b S. 94) zu verzichten ist.