5.5.3. Es ist ergänzend darauf hinzuweisen, dass die festgestellte unregelmässige Medikamenteneinnahme und zurückhaltende Therapierung der Beschwerdeführerin aus Sicht der Gutachter lediglich ein Indiz für einen eher geringen Leidensdruck und damit eines von vielen Indizien für eine Aggravation darstellte (vgl. E. 5.5.1. hiervor) und nicht an sich – wie dies die Beschwerdeführerin erkennen möchte (Beschwerde, Ziff. 18) – die Leistungsverweigerung durch die Beschwerdegegnerin begründet hat.