9C_804/2018 vom 23. Januar 2019 E. 2.2), wie sie etwa eine Befragung des Ex-Partners darstellen würde (vgl. Beschwerde, Ziff. 15). Entscheidend ist letztlich, ob die materielle Beurteilung in sich schlüssig und nachvollziehbar ist. Zudem lag das Gutachten der asim Dr. med. B._____ und Dr. phil. C._____ bei ihrer Beurteilung vor, womit sie von der entsprechenden Exploration Kenntnis hatten. Dass der Fokus des Gutachtens von Dr. med. B._____ und Dr. phil. C._____ auf den festgestellten Inkonsistenzen liegt, erstaunt nicht. Dies liegt nicht etwa an den durch den RAD gestellten (von der Beschwerdeführerin teils als "suggestiv" bezeichneten; vgl. Beschwerde, Ziff.