5.5.2. Eine ausführlichere und breitere Exploration allein bedeutet entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin (Beschwerde, Ziff. 13) nicht automatisch eine höhere Beweiskraft des entsprechenden Gutachtens. Die Wahl der im Rahmen der Begutachtung anzuwendenden Untersuchungsmethoden obliegt dem jeweiligen Gutachter (Urteil des Bundesgerichts 8C_613/2022 E. 4.2). Dies gilt insbesondere auch für die Einholung fremdanamnestischer Auskünfte (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_683/2019 vom 6. Januar 2020 E. 3.4.5; 9C_804/2018 vom 23. Januar 2019 E. 2.2), wie sie etwa eine Befragung des Ex-Partners darstellen würde (vgl. Beschwerde, Ziff.