Basierend auf den Resultaten könne keine Aussage darüber gemacht werden, ob bei der Beschwerdeführerin ein authentisches psychiatrisches Störungsbild vorliege oder nicht (VB 60.4 S. 15). Insgesamt sei daher mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit von einer Aggravation von kognitiven Defiziten auszugehen. Eine Stellungnahme zur Funktionsund Arbeitsfähigkeit sei unter diesen Umständen nicht möglich (VB 60.2 S. 8; 60.4 S. 15 f.).