dieser Tests beobachtbaren Diskrepanzen zusätzlich untermauert und seien weder durch das Vorliegen einer nicht-organischen oder organischen psychischen Störung noch durch allfällige unerwünschte Medikamentennebenwirkungen ausreichend erklärbar. Insbesondere seien die kognitiven Performanzvalidierungstests derart gestaltet, dass sie sogar von Patienten mit fortgeschrittener Demenz mit durchaus genügenden Leistungen gelöst werden könnten. Basierend auf den Resultaten könne keine Aussage darüber gemacht werden, ob bei der Beschwerdeführerin ein authentisches psychiatrisches Störungsbild vorliege oder nicht (VB 60.4 S. 15).