60.4 S. 12 f.). Im Rahmen der spontanen Äusserungen habe die Beschwerdeführerin immer wieder gezeigt, dass sie durchaus über unauffällige mnestische Leistungen verfüge. Dies sei diskrepant zu den unterdurchschnittlichen verbal-mnestischen Leistungen im Rahmen der formalen Testung (VB 60.2 S. 8; 60.4 S. 14). Die auffälligen Ergebnisse der Performanzvalidierung würden damit durch die ausserhalb - 13 -