Alles habe übermässig verzerrt gewirkt. Sachliche Rückfragen und Diskussionen seien nicht möglich gewesen. Fragen seien nicht beantwortet worden und es sei immer wieder zu Themenwechseln gekommen (VB 60.3 S. 24). Details seien unpräzise und unrealistisch geblieben (VB 60.3 S. 25). Die von der Beschwerdeführerin angegebenen Antwortverzerrungen hätten das Niveau einer schweren Aggravation erreicht, was die Stellung einer Diagnose (VB 60.2 S. 7; 60.3 S. 25) und letztlich die Beurteilung der medi- zinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin verunmögliche (VB 60.2 S. 9; 60.3 S. 29 und 32).