Die Beschwerdeführerin habe sich durchgehend als schwergradig eingeschränkt in allen Bereichen bezeichnet, therapeutische Strukturen würden jedoch nur sehr eingeschränkt wahrgenommen (vgl. VB 60.3 S. 22). Dies obwohl sich durchaus zumutbare therapeutische Optionen bieten würden (vgl. VB 60.3 S. 41). Es bestehe folglich weder ein Leidensdruck noch eine eigene Krankheitseinsicht (vgl. VB 60.3 S. 24).