So geht aus dem psychiatrischen Teilgutachten etwa hervor, dass die Angaben der Beschwerdeführerin durchgehend inkonsistent gewesen und von dieser bei Nachfragen immer wieder andere Angaben gemacht worden seien. Es sei der Beschwerdeführerin auch bei wiederholten Rückfragen "immer wieder nicht möglich" gewesen, einfachste Inkonsistenzen zu klären. Der Tagesablauf sei unklar strukturiert geblieben und es hätten keine Alltagsaktivitäten angegeben werden können. Die Symptomatik sei immer wieder gegenteilig und unklar angegeben worden (VB 60.3 S. 17).