60.2 S. 6 ff.). Das Gutachten wird den von der Rechtsprechung formulierten Anforderungen an eine beweiskräftige medizinische Stellungnahme demnach grundsätzlich gerecht (vgl. E. 4.2.3. f.), wovon auch RAD-Arzt med. pract. F._____ in seiner Stellungnahme vom 6. Januar 2024 ausging (VB 68 S. 2). 5.3. Die Beschwerdeführerin macht geltend, das Zweitgutachten von Dr. med. B._____ und Dr. phil. C._____ weise diverse Mängel auf und sei entsprechend nicht beweistauglich. Insbesondere sei keines der rechtsprechungsgemässen Aggravations-Kriterien erfüllt, weshalb keine "versicherungsausschliessende" Aggravation vorliege (Beschwerde, Ziff. 10 ff.).