Dass die Beschwerdegegnerin entschied, auf Ergänzungsfragen an die asim-Gutachter zu verzichten und direkt eine neuerliche Begutachtung durch andere Gutachter in Auftrag zu geben (vgl. Beschwerde, Ziff. 8), lag in ihrem Ermessen (vgl. E. 4.2.1. hiervor) und ist angesichts der aufgezeigten Mängel im Gutachten nachvollziehbar. - 10 - 5. 5.1. Zu prüfen ist demnach, ob dem psychiatrisch-neuropsychologischen Gutachten von Dr. med. B._____ und Dr. phil. C._____ vom 26. Mai 2023 Beweiskraft zukommt.