Treffend hat med. pract. F._____ zudem auf die bei der Beschwerdeführerin bestehenden, aber gutachterlich nicht gewürdigten psychosozialen Belastungsfaktoren hingewiesen (VB 47 S. 2; vgl. VB 45 S. 33 zur belastenden Situation mit ihrer alleinerziehenden Tochter; vgl. zudem VB 45 S. 8 i.V.m. VB 60.3 S. 16 hinsichtlich ihres entwertenden, demütigenden und übergriffigen Ex-Partners, mit dem sie im Gutachtenszeitpunkt bereits seit Jahren zusammenlebte).