Dasselbe gilt für die Tatsache, dass der neuropsychologische Untersucher die Testbefunde trotz der festgestellten Auffälligkeiten in beiden durchgeführten Beschwerdevalidierungsverfahren (vgl. VB 45 S. 30) als konsistent beschrieben hat (VB 45 S. 15). Zudem hat med. pract. F._____ plausibel dargelegt, dass bei auffälligen Beschwerdevalidierungen regelhaft von einer bewussten Verfälschung auszugehen sei, unterscheiden sich die entsprechenden Resultate doch von durch Zufallsangaben erzielten Ergebnissen (vgl. dazu etwa VB 60.2 S. 7). Die Erklärung der Inkonsistenzen mit der vorhandenen Krankheitssymptomatik erscheint folglich nicht plausibel.