Ohne entsprechende Rückfragen zu stellen, erachteten die Gutachter die Inkonsistenzen als "überwiegend wahrscheinlich störungsbedingt" (VB 45 S. 10) und die Verhaltensauffälligkeiten im Rahmen der überlagernden Traumafolge-Symptomatik erklärbar und insbesondere durch das geschädigte Vertrauen mitbegründet (VB 45 S. 16; vgl. S. 11). Wie med. pract. F._____zutreffend dargelegt hat, wurde diese Einschätzung kaum begründet. Dasselbe gilt für die Tatsache, dass der neuropsychologische Untersucher die Testbefunde trotz der festgestellten Auffälligkeiten in beiden durchgeführten Beschwerdevalidierungsverfahren (vgl. VB 45 S. 30) als konsistent beschrieben hat (VB 45 S. 15).