4.3. Das Gutachten von Dr. med. G.keine unzulässige "second opinion" dar. Wie insbesondere in der RAD-Stellungnahme vom 5. Januar 2023 (E. 3.1.2. hiervor) ausführlich begründet und plausibel dargelegt wurde, ist die Einschätzung der asim-Gutachter insgesamt nicht nachvollziehbar. Wie in der späteren Begutachtung durch Dr. med. B._____ und Dr. phil. C._____ (vgl. E. 3.2. hiervor) waren bereits im Rahmen der asim- Begutachtung Inkonsistenzen festgestellt worden (E. 3.1.1. hiervor). Da diese gemäss den Gutachtern aber gegenüber der Beschwerdeführerin nicht mehr hätten angesprochen werden können, erscheint das Gutachten unvollständig.