Klinisch fänden sich Hinweise auf Antwortverzerrungen, die sich nicht durch eine psychiatrische Symptomatik erklären liessen (VB 60.2 S. 6). Es gehe nicht um die Frage, ob dies bewusstseinsnahe geschehe, sondern um die Tatsache, dass die Angaben durchgehend wenig realistisch und unspezifisch blieben (VB 60.2 S. 6 f.). Die Antwortverzerrungen erreichten das Niveau einer schweren Aggravation, welche den Nachweis einer ungültigen Beschwerdeangabe ergebe. Die Stellung einer Diagnose basiere jedoch auf ausreichenden diagnostischen Kriterien durch Beobachtung oder anamnestische Angaben.