Der neuropsychologische Untersucher lege nicht dar, weshalb er bei auffälligen Beschwerdevalidierungstests trotzdem auf authentische Befunde schliesse. Diese Inkonsistenzen blieben für den RAD nicht hinreichend erklärt und es entstehe der Eindruck einer willkürlichen Interpretation der Ergebnisse. Auch das langjährig gute berufliche Leistungsniveau der Beschwerdeführerin und die nun plötzliche völlige Arbeitsunfähigkeit aufgrund einer kindlichen Traumatisierung würden gutachterlich nicht weiter gewürdigt. In der Gesamtschau der vorliegenden Inkonsistenzen und Unzulänglichkeiten -6-