So hätte mit der Beschwerdeführerin aufgrund der festgestellten Inkonsistenzen nochmals Kontakt aufgenommen werden müssen, und es wäre eine Begründung vonnöten, weshalb man die Inkonsistenzen mit dem Beschwerdebild erkläre. Dass sie auf die Schädigung des Grundvertrauens zurückgeführt worden seien, sei nicht nachvollziehbar, da bei einer auffälligen Beschwerdevalidierung regelhaft von einer bewussten Verfälschung ausgegangen werde: Die Testungen seien so gestaltet, dass selbst Zufallsantworten zu einem unauffälligen Resultat führen müssten, die vorliegenden Resultate müssten folgerichtig als "gemacht" gelten.