Die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin für die angestammte Tätigkeit als Verkäuferin wie auch für jede Verweistätigkeit sei vollständig aufgehoben. Dies namentlich wegen der ausgeprägten Traumafolgestörung, die sich in einer ausgeprägten Antriebsstörung äussere, was formal einer depressiven Störung mittelgradiger Ausprägung entspreche. Die aufgehobene Arbeitsfähigkeit bestehe überwiegend wahrscheinlich seit August 2020 (VB 45 S. 16).