Da das neuropsychologische Gutachten nach der psychiatrischen Exploration durchgeführt worden sei, hätten die dort aufgetretenen Inkonsistenzen vom Psychiater nicht direkt angesprochen werden können. Aufgrund des spezifischen Störungsbildes würden sie aber als überwiegend wahrscheinlich störungsbedingt eingeordnet (VB 45 S. 10). So seien die Verhaltensauffälligkeiten erklärbar im Rahmen der über- -5- lagernden Traumafolge-Symptomatik und insbesondere durch das geschädigte Vertrauen mitzubegründen, weshalb nicht von einer Symptomverdeutlichung oder Aggravation ausgegangen werden müsse (VB 45 S. 16).