Gemäss den massgebenden Wertungskriterien sei die Validität der neuropsychologischen Befunde nicht gegeben. Die Testbefunde würden wahrscheinlich nicht das effektiv mögliche kognitive Leistungsvermögen der Beschwerdeführerin abbilden (VB 45 S. 16). Sie seien von neuropsychologischer Seite dennoch als konsistent mit der eigenanamnestisch beschriebenen Alltags- und Berufsfunktionalität beschrieben worden (VB 45 S. 15). Da das neuropsychologische Gutachten nach der psychiatrischen Exploration durchgeführt worden sei, hätten die dort aufgetretenen Inkonsistenzen vom Psychiater nicht direkt angesprochen werden können.