Hinsichtlich der Konsistenz hielten die Gutachter fest, die Angaben der Beschwerdeführerin bezüglich ihrer Biographie, ihrer Anamnese und ihres Tagesablaufs stünden im Einklang mit dem in der psychiatrischen Untersuchung erhobenen Befund. Der Abgleich mit den zur Verfügung stehenden Akten sei unauffällig ausgefallen. Das Antwortverhalten im durchgeführten angewandten Beschwerdevalidierungstest (DMT) und im expliziten Beschwerdevalidierungstest (TBFN) sei im neuropsychologischen Gutachten auffällig (VB 45 S. 15). Gemäss den massgebenden Wertungskriterien sei die Validität der neuropsychologischen Befunde nicht gegeben.