Es bestehe eine ausgeprägte Störung der Regulation von Affekten und Impulsen mit autodestruktiven Handlungen, Selbstverletzungen und suizidalen Phasen in der Vergangenheit. Die Sexualität sei ausgeprägt gestört und die Beschwerdeführerin sei unfähig, sich selbst zu beruhigen. Zudem bestünden Störungen der Wahrnehmung des Bewusstseins. Die Beschwerdeführerin leide unter ausgeprägten Amnesien sowie starkem Phänomen von Depersonalisation und Derealisation (VB 45 S. 14). Auch bestehe eine ausgeprägte Störung der Selbstwahrnehmung mit unzureichender Selbstversorgung und dem Gefühl, dauerhaft zerstört, isoliert und von der Umwelt abgeschnitten zu sein (VB 45 S. 14 f.).