2.2. Mit Vernehmlassung vom 21. Mai 2024 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. 2.3. Mit Eingaben vom 30. August 2024 und vom 30. September 2024 ersuchte die Beschwerdeführerin um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege -3- und die Bestellung ihrer Rechtsvertreterin als unentgeltlicher Rechtsbeiständin. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 4. März 2024 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 69) zu Recht verneint hat.