Aufgrund dagegen vorgebrachter Einwände liess die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin nach erneuter Rücksprache mit dem RAD psychiatrisch und neuropsychologisch begutachten (Gutachten der asim, Basel, vom 11. November 2022). Da dieses Gutachten vom RAD für nicht beweistauglich befunden wurde, wurde eine erneute psychiatrische und neuropsychologische Begutachtung in Auftrag gegeben (Gutachten von Dr. med. B._____, und von Dr. phil. C._____, vom 26. Mai 2023). Gestützt auf dieses Gutachten verfügte die Beschwerdegegnerin am 4. März 2024 nach erneuter Rücksprache mit dem RAD in Bestätigung des Vorbescheids die Abweisung des Leistungsbegehrens.