Nach Abklärungen in persönlicher, beruflicher und medizinischer Hinsicht und Rücksprache mit ihrem internen Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) stellte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin am 23. November 2021 unter Verneinung einer versicherungsmedizinisch relevanten Gesundheitsschädigung die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht. Aufgrund dagegen vorgebrachter Einwände liess die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin nach erneuter Rücksprache mit dem RAD psychiatrisch und neuropsychologisch begutachten (Gutachten der asim, Basel, vom 11. November 2022).