__ gestellten Diagnosen einer rezidivierenden depressiven Störung, aktuell mittelgradig bis schwer, sowie von chronischen Schmerzen mit somatischen und psychischen Anteilen, welche nach Einschätzung der genannten Ärztin ebenfalls Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit haben (vgl. VB 151 S. 4). Zudem ist nicht nachvollziehbar, wieso die Beschwerdegegnerin in ihrer Verfügung vom 23. November 2023 von einer – nach einer bis Ende März 2022 bestandenen 100%igen Arbeitsunfähigkeit in jeglicher Tätigkeit – im April 2023 eingetretenen, mit dem Wiedererlangen einer 75%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit verbundenen Verbesserung